Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

    „Tiere brauchen Freunde“ Baden-Baden

    und soll in das Vereinsregister in Baden-Baden eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ (e.V.)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Baden-Baden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:
    • Die Durchsetzung von Tierrechten.
    • Der Aufbau eines alternativen Tierhofs oder einer ähnlichen Einrichtung, um  in Not geratene Tiere bis zu ihrer Vermittlung aufzunehmen.
    • Tiere vor Quälerei und Leid zu schützen, sowie Verfolgung von Misshandlungen.
    • Die Aufnahme von Fund- und Abgabetieren (Schwerpunkt Hunde und Katzen).
    • Die Einrichtung von Pflegestellen für ausgesetzte oder misshandelte Tiere.
    • Die Vermittlung herrenloser Tiere an gute Plätze.
    • Nachkontrolle der Tierhaltung von vermittelten Tieren.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Kontakt zu den Medien, um die Sensibilität der Bevölkerung für die genannten Probleme zu erwecken und eine breite Unterstützung der Vereinsarbeit zu erreichen.
    • Einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und ehrenamtliche Helfer.
    • Zusammenarbeit mit Tierheimen, Privatinitiativen und anderen Vereinen.
    • Zusammenarbeit mit Hundeschulen.
  3. Zur Förderung des Vereinszwecks können Mitglieder und Dritte dem Verein Geld- und Sachspenden zukommen lassen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht zum zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die bereit sind, Ziel und Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Der Antrag wird schriftlich gestellt.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss dem Antragsteller schriftlich mitteilt. Eine Mitgliedskarte wird ausgehändigt.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    • Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand.
    • Durch Ausschluss aus dem Verein.
    • Mit dem Tod des Mitglieds.
    Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres.

§5 Austritt

Die Austrittserklärung eines Mitglieds muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

§6 Ausschluss

  1. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die satzungsgemäß festgelegten Ziele verstoßen, dem Ansehen des Vereins Schaden zufügen und Unfrieden stiftet.
  2. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands mit 5 von 7 Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Beschluss wird ohne Begründung schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar.
  3. Ferner kann ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

§7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Beitrages für Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand legt hierzu seine Empfehlung vor. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist in einer Zahlung im ersten Jahresquartal zu leisten. Bei Bedürftigkeit einzelner Mitglieder kann der Vorstand auf Senkung oder Erlass des Beitrages erkennen.

§8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder öffentliche Bekanntmachung im Badischen Tagblatt einzuberufen.Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitgliedschaft dies verlangt.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Satzungsänderungen bedürfen allerdings einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung sind nebst Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken. Stimmrecht üben nur Einzelmitglieder aus. Soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz andere vorschreibt.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handheben, sofern nicht eine geheime Abstimmung durch ein Mitglied beantragt wird. Die geheime Stimmabgabe erfolgt durch Zettel.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Schriftführer
    • mindestens drei Beisitzern
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten von dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

§11 Vermögensverwaltung

  1. Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen aus der Vereinstätigkeit) wird durch den Kassenwart verwaltet.
  2. Die Kassenführung (Bestand und Verpflichtungen) des Vereins ist nach ......
  3. Der Kassenbericht muß zur Mitgliederversammlung vorliegen.
  4. Es dürfen grundsätzlich keine Kredite o. ä. aufgenommen werden. Es darf nur aus dem Vereinsvermögen investiert werden.

§12 Anträge an die Mitgliederversammlung

  1. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungsanträge, die immer vorher mitgeteilt und in die Tagesordnung aufgenommen werden müssen.
  2. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder haben.
  3. Ein Antrag, der die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds betrifft, muss auf jeden Fall auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Er wird nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder auf Mitgliederversammlung anwesend ist und der Auflösungsbeschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden zustande kommt.
  2. Im Falle der Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der bisherigen Ziele und Zwecke wird das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder einen gemeinnützigen Verein, die gleichgerichtete Zwecke und Ziele verfolgen, übertragen. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf ihn über.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.